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Ein Urteil des BGH vom 18.06.2015, Az.: I ZB 74/14 zum Setzen von Links zu anderen Webseiten
Auszüge aus dem Urteil:
b) Wer sich fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist,
haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen
elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft,
im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich
geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen
werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
c) Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige,
der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte
selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.